Wie so oft in der Vergangenheit wurde auch in diesem Jahr das „Sommerloch“ in der Politik dazu genutzt, Gesetze zu verabschieden. Am 7. Juli 2017 stimmte der Bundesrat dem „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ (BRSG) zu, das somit am 1.Januar 2018 in Kraft tritt. Um ein höheres Versorgungsniveau bei Beschäftigten durch Verträge in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu erreichen, werden einige Dinge geändert.
Kernpunkt des neuen Gesetzes ist die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung per Tarifvertrag im Unternehmen einzuführen. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollen in Verbindung mit Tarifverträgen sogenannte Sozialpartnermodelle entstehen, die dann allen Arbeitnehmern in den jeweiligen Branchen, auch in kleineren Betrieben ohne Tarifverträge, zur Verfügung stehen werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes zusammengefasst.
Haftung für den Arbeitgeber
Aktuelll trifft der Arbeitgeber, unabhängig vom Durchführungsweg, in einem bAV-Vertrag die Zusage über eine bestimmte Leistung. Diese Leistung wird in den meisten Fällen über einen oder mehrere Drittanbieter (z. B. Versicherungen, Pensionskassen) oder durch bilanzielle Rückstellungen abgesichert. Da der Arbeitgeber für das Erreichen der Leistung haftet, sind die Zusagen meistens mit renditeschwachen Garantieprodukten verbunden.
Zukünftig trifft der Arbeitgeber eine reine Beitragszusage, ist also nicht mehr für die erzielte Rendite und den Erhalt des eingesetzten Kapitals während der Beitragsphase und zum Ablauf verantwortlich („pay and forget“). Die Verträge unterstehen der Aufsicht der „BaFin“ und müssen einen ausreichenden Risikopuffer enthalten. In welchem Rahmen sich dieser Puffer bewegen wird, lässt sich derzeit noch nicht sagen, es werden allerdings keine Garantien in den Verträgen enthalten sein.
Flexibilität
Anders als bei heutigen bAV-Verträgen wird eine vorzeitige Kündigung des Vertrages nicht mehr möglich sein. Zudem besteht im Alter kein Kapitalwahlrecht und es ist ausschließlich eine Rentenzahlung möglich. Das angesparte Kapital steht somit nicht in Notlagen vor Rentenbeginn und auch nicht zur Finanzierung von Pflegekosten zur Verfügung.
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Ab dem 1. Januar 2019 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent (ca. ¾ der Sozialversicherungsersparnis) des umgewandelten Entgeltes in den Vertrag zu zahlen. Für bestehende Verträge gilt diese Regelung ebenfalls, jedoch erst ab dem 1. Januar 2022. Hier entsteht ein Effekt, wenn der Arbeitgeber bisher seine Sozialversicherungsersparnis für sich behält und keinen Zuschuss leistet.
Erhöhung der Fördergrenze
Die bisherige Höchstgrenze für Beiträge, die von der Sozialversicherung befreit sind, bleibt weiterhin bei vier Prozent von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 254 Euro monatlich). Zusätzlich können jedoch bis zu vier Prozent der BBG steuerfrei eingezahlt werden. Des Weiteren besteht eine Nachzahlungsmöglichkeit, wenn ein Arbeitsverhältnis für mindestens ein Jahr ruht (z. B. aufgrund von Elternzeit). Für maximal zehn Jahre können Beiträge bis zu acht Prozent der BBG nachgezahlt werden. Zudem dürfen Abfindungen, abhängig von der Dauer der Dienstzeit, eingezahlt werden.
Förderung für Geringverdiener
Für Angestellte mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat erhält der Arbeitgeber eine Förderung von 30 Prozent auf Zusatzbeiträge, die er in eine bAV zahlt. Der Zusatzbeitrag des Arbeitgebers darf zwischen 240 Euro und 480 Euro p. a. betragen.
Freibetrag in der Grundsicherung
Renten aus staatlich geförderten Verträgen werden zukünftig bis zu 202 Euro nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Dies gilt auch für Bestandsverträge.
Opting-out
Arbeitnehmer werden zukünftig automatisch zu einem gewissen Zeitpunkt (z. B. Ende der Probezeit) in der betrieblichen Altersvorsorge angemeldet und müssen sich aktiv gegen einen Vertrag entscheiden, wenn sie diesen nicht wünschen. Es muss also seitens des Angestellten ein Aufwand betrieben werden, um keine bAV zahlen zu müssen.
Riester-bAV in der Auszahlungsphase
Eine Rente aus einem betrieblichen Riester-Vertrag ist nicht mehr sozialversicherungspflichtig, da auch die Beiträge nicht von der Sozialversicherung befreit sind. Hier bestand bisher eine doppelte Abgabenpflicht.
Riester-Förderung
Zu guter Letzt wird die Förderung von Riester-Renten von 154 Euro auf 175 Euro p. a. angehoben. Die Kinderzulage bleibt unverändert.
Es wird einiges etwas besser, einiges schlechter. Auf jeden Fall wird die betriebliche Altersvorsorge anders. Trotz einigen Verbessernungen sind aber viele Betriebsrentenexperten enttäuscht vom neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz. Ihrer Ansicht nach sind die Versprechungen aus dem Koalitionsvertrag, die betriebliche Altersversorgung (bAV) insgesamt zu stärken, mit dem Sozialpartnermodell nicht erfüllt.
Für eine tatsächliche Stärkung der bAV wäre es notwendig gewesen die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge so abzuändern, dass die betriebliche Altersvorsorge als Renten-Produkt für die eigentliche Zielgruppe attraktiver und verständlicher wird.
Der Schritt weg von den Zinsgarantien hin zu renditeträchtigeren Anlagen bietet auf lange Sicht gesehen mehr Chancen als Risiken. So ist etwa eine höhere Startrente möglich. Mit der richtigen Anpassungsstrategie kann man zudem ein ständiges Auf und Ab bei den Rentenleistungen weitgehend vermeiden. Zur Wahl des richten bAV Anbieters und der richtigen Anlagestrategie sollte man sich aber immer einen unabhängigen Finanzexperten zur Seite nehmen.